-Ich habe seit einiger Zeit keinen
Versicherungsausweis mehr erhalten und kenne die Leistungen nicht. Was kann ich
tun?
Jede Vorsorgeeinrichtung, also auch Ihre Pensionskassen, ist
gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten zu informieren. Auf Ihr Begehren hin
muss Ihnen ohne weiteres ein Vorsorgeausweis abgegeben werden. Auch muss Ihnen
auf Anfrage hin Auskunft gegeben werden über ihre aktuelle Austrittsleistung,
also über den Betrag, der Ihnen beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung
mitgegeben werden muss. Weigert sich die Pensionskasse, diese Angaben zu
machen, kann sie gerichtlich zur Herausgabe gezwungen werden.
-Ich habe meine Stelle vor vier Monaten verloren.
Seither bin ich arbeitslos. Gesundheitlich bin ich angeschlagen und mein Arzt
rät mir, mich bei der IV anzumelden. Habe ich Anspruch auf eine
Pensionskassenrente, wenn ich eine IV-Rente erhalte?
Wer in einem Arbeitsverhältnis
steht und einen gewissen Lohn verdient, ist auch obligatorisch in der
beruflichen Vorsorge versichert. Die Pensionskasse erbringt Leistungen im
Alter, bei Tod und bei Invalidität. Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, endet
auch das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse. Während einem Monat
besteht allerdings noch eine Nachdeckung für die Risiken Tod und Invalidität,
ohne dass dafür noch Beiträge bezahlt werden müssen.
Eine Leistungspflicht der
Pensionskasse besteht bei Invalidität dann, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidität führt, ein
Versicherungsverhältnis bestand. Mit anderen Worten: Wenn Sie noch zur Zeit des
Arbeitsverhältnisses oder in der einmonatigen Nachfrist ganz oder teilweise
arbeitsunfähig geworden sind, muss die Pensionskasse eine Invalidenrente ausrichten.
Daran ändert auch nichts, wenn Sie in der Zwischenzeit aus der Pensionskasse
ausgetreten sind und eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet erhalten haben.
-In meiner Firma wird restrukturiert. Ein Teil
der Belegschaft wechselt zu einer anderen Firma. Ich bleibe bei der bisherigen
Arbeitgeberfirma. Meine Kollegen sprechen davon, dass die Pensionskasse
zusätzlich zur Freizügigkeitsleistung freie Mittel auszahlen muss. Stimmt das?
Und habe auch ich etwas zu erwarten?
Wird eine Belegschaft abgebaut oder
eine Arbeitgeberfirma restrukturiert, hat dies in der Regel zur Folge, dass in
der Pensionskasse eine Teilliquidation durchgeführt wird. Sind freie Mittel
vorhanden, werden diese auf die verbleibenden und wegziehenden Versicherten
verteilt. Wie diese Verteilung erfolgt, wird in einem Verteilungsplan
festgelegt. Es kann sein, dass die austretenden Versicherten so zusätzlich zu
ihren Kapitalien noch einen Anteil an freien Mittel erhalten. Das hängt davon
ab, die die Verteilung vorgenommen wird und ob überhaupt genügend freie Mittel
vorhanden sind. In aller Regel erhalten jedoch die verbleibenden Versicherten
keine freien Mittel individuell gutgeschrieben.
Wollen Sie Aufschluss über die
Ansprüche und das Verfahren, muss der Stiftungsrat die Auskunft erteilen. Ein
Verteilungsplan muss zudem allen Betroffenen, den wegziehenden wie den
Verbleibenden, schriftlich bekannt gegeben werden.