Über uns
Ausgewiesene Fachleute beantworten persönlich und gegen einen geringen Unkostenbeitrag von 10 Franken Ihre Fragen zur beruflichen Vorsorge direkt vor Ort.
Der Inhalt der Beratungen ist vertraulich und wird Dritten nicht bekannt gegeben. Aus statistischen Gründen werden zu Handen des Vorstandes die Eckdaten der Beratung erhoben.
Der Verein für BVG- und Pensionskassenauskünfte wurde am 20. September 1999 gegründet. Er bezweckt die Auskunftserteilung in Fragen zur beruflichen Vorsorge. Ausgeschlossen sind Auskünfte an Vorsorgeeinrichtungen und deren Organe.
Oft ist es schwierig, auf spezifische Fragen rund um seine Vorsorge fundierte Auskünfte zu erhalten. Deshalb steht für Sie der Verein mit seinen qualifizierten Beraterinnen und Beratern zur Verfügung. Im Vorsorgerecht spezialisierte Juristen und Anwälte sowie Pensionsversicherungsexperten stellen ihr Wissen und ihre Erfahrung zur Verfügung. Im Zentrum stehen Fragen rund um die berufliche Vorsorge. Aber auch die AHV/IV, das Arbeitsrecht und die Arbeitslosenversicherung sind oft mit Pensionskassenfragen verknüpft. In diesem Bereich will der Verein durch seine kompetente Beratung weiterhelfen.
Es finden 11 Beratungen pro Jahr statt. In den meisten Fällen können die gestellten Fragen beantwortet werden. Ansonsten werden die Ratsuchenden weiterverwiesen, z.B. an ihre Pensionskasse oder an andere Sozialversicherungsträger, an Anwälte oder Gerichte.
Verein für BVG- und Pensionskassenauskünfte,
Postfach, 4001 Basel, Telefon 061 261 02 62
Vorstand
Der Verein zählt heute rund 40 Mitglieder. Nebst Einzelpersonen sind dies auch Pensionskassen, Arbeitgeberfirmen, die GGG (BS) und die Birmann-Stiftung (BL) sowie die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Patrick Spuhler
- dipl. phil. II, eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte, Prevanto AG, Basel, Präsident
- Franziska Bur
- lic. iur., Advokatin, dipl. Steuerexpertin, BaselLegal GmbH, Basel
- Markus Moser
- Dr. iur., Geschäftsführer Pensionskassen Novartis, Basel
- Yolanda Müller
- lic. iur., Advokatin, DUFOUR Advokatur, Basel
- Dominique Patrick Schneylin
- eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer, Geschäftsleiter der BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Basel
- Jasmine Cottet
- Eidg. dipl. Pensionsversicherungsexpertin, Dr. Wechsler & Partner, Aesch
Mitgliedschaft
Der Verein für BVG- und Pensionskassenauskünfte lebt vom Engagement seiner Beraterinnen und Berater sowie von der Unterstützung zahlreicher Mitglieder. Wer die Arbeit des Vereins unterstützen will, ist als Mitglied herzlich willkommen. Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Mitgliedsantrag. Eine Beratungstätigkeit setzt entsprechende Kenntnisse voraus, z.B. die Tätigkeit als Pensionsversicherungsexperte/-in oder als Jurist/-in mit entsprechendem Knowhow.
Beratung
Die Auskünfte finden in Basel statt. Die Beratung erfolgt ohne Voranmeldung. Sie dauert in der Regel 15 Minuten. Es wird ein Unkostenbeitrag von CHF 10 erhoben.
Bitte bringen Sie zur Beratung Ihre Unterlagen mit (Versicherungsausweise, Vorsorgereglement, Austrittsabrechnungen etc.).
Bitte beachten Sie, dass keine schriftlichen oder telefonischen Auskünfte erteilt werden.
Kanton Basel-Stadt (17.00 - 18.30)
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Dez 2025
FAQ
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Ich habe seit einiger Zeit keinen Versicherungsausweis mehr erhalten und kenne die Leistungen nicht. Was kann ich tun?
Jede Vorsorgeeinrichtung, also auch Ihre Pensionskasse, ist gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten zu informieren. Auf Ihren Wunsch muss Ihnen Ihre Pensionskasse somit ohne Weiteres einen Vorsorgeausweis abgeben. Auch muss Ihnen auf Ihre Anfrage Auskunft über Ihre aktuelle Austrittsleistung erteilt werden. Dabei handelt es sich um den Betrag, der Ihnen beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung mitgegeben werden muss.
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Ich habe meine Stelle vor vier Monaten verloren. Seither bin ich arbeitslos. Gesundheitlich bin ich angeschlagen und mein Arzt rät mir, mich bei der IV anzumelden. Habe ich Anspruch auf eine Pensionskassenrente, wenn ich eine IV-Rente erhalte?
Wer in einem Arbeitsverhältnis steht und einen gewissen Lohn verdient, ist auch obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Die Pensionskasse erbringt Leistungen im Alter, bei Tod und bei Invalidität. Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, endet auch das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse. Während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht allerdings noch eine Nachdeckung für die Risiken Tod und Invalidität. Eine Leistungspflicht der Pensionskasse besteht bei Invalidität dann, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidität führt, ein Versicherungsverhältnis bestand.
Mit anderen Worten: Wenn Sie aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, die während Ihres Arbeitsverhältnisses oder während des Monats nach Ende des Arbeitsverhältnisses begann, invalid werden, muss die bisherige Pensionskasse eine Invalidenrente ausrichten. Daran ändert auch nichts, wenn Sie in der Zwischenzeit aus dieser Pensionskasse ausgetreten sind und von dieser eine Freizügigkeitsleistung erhalten haben. -
In meiner Firma wird restrukturiert. Ein Teil der Belegschaft wechselt zu einer anderen Firma. Ich bleibe bei der bisherigen Arbeitgeberfirma. Meine Kollegen sprechen davon, dass die Pensionskasse zusätzlich zur Freizügigkeitsleistung freie Mittel auszahlen muss. Stimmt das? Und habe auch ich etwas zu erwarten?
Wird eine Belegschaft abgebaut oder eine Arbeitgeberfirma restrukturiert, hat dies in der Regel zur Folge, dass in der Pensionskasse eine Teilliquidation durchgeführt wird. Sind in der Pensionskasse zudem freie Mittel vorhanden, werden diese auf die verbleibenden und wegziehenden Versicherten verteilt. Wie diese Verteilung erfolgt, ist im Teilliquidationsreglement geregelt und wird sodann in einem Verteilungsplan festgelegt. Es kann daher sein, dass die austretenden Versicherten so zusätzlich zu ihren Kapitalien noch einen Anteil an den freien Mitteln erhalten. Weist die Pensionskasse jedoch eine Unterdeckung auf, darf sie umgekehrt die Austrittsleistung der wegziehenden Versicherten (bis maximal BVG-Minimum) kürzen.
Da die verbleibenden Versicherten in der Pensionskasse verbleiben, werden ihnen in aller Regel keine freien Mittel individuell gutgeschrieben.
Die Pensionskasse muss alle Betroffenen, also die wegziehenden und die verbleibenden, über die Teilliquidation und den Verteilplan informieren. Das Teilliquidationsreglement können Sie bei Ihrer Pensionskasse beziehen.
Links
- BVG: Gesetze und Verordnungen
- BSV Mitteilungen
- Weisungen der Oberaufsichtskommission
- Auffangeinrichtung BVG
- Sicherheitsfonds BVG
- Zentralstelle 2. Säule
- Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten
- ASIP – Schweizerischer Pensionskassenverband
- Zeitschrift Schweizer Personalvorsorge
- Verein unentgeltliche Auskünfte für Versicherte von Pensionskassen
- Schweizerischen Advokatenverband
Datenschutz
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